Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unternehmensgruppe Gregor Lehnert (UGL) und den verbundenen Unternehmen
(Stand 04.2016)
A. Allgemeine Dienstausführung
Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung erlaubnispflichtig und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revier-Objektschutz- oder Sonderdienst aus.
Der Revierdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nicht anders vereinbart – bei jedem Rundgang Kontrollen der (in Wachrevieren) zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
Der Separat- / Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere SicherheitsmitarbeiterInnen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt ist / sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, Sicherungsdienste im Gleisbereich, der Betrieb von Notruf- und Serviceleitstellen (Überwachung von Gefahrenmeldeanlagen und Interventionssteuerung) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
Ausrüstungsgegenstände wie Wächterkontrollsysteme und andere (Kontroll-)Systeme, Schusswaffen, Funkgeräte, Kraftfahrzeuge, Warnsignalgeber, Technische Systeme, Dokumentationsnachweise usw., werden nach entsprechender Vereinbarung gegen ein gesondert zu entrichtendes Entgelt zur Verfügung gestellt.
Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und den jeweils beauftragten Unternehmen der Unternehmensgruppe Gregor Lehnert (im Folgenden: UGL) werden in gesonderten Verträgen vereinbart.
UGL erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 07. August 1972 in der jeweils gültigen Fassung), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfe bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei UGL.
UGL ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
B. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / der Sicherungs- / Alarmplan maßgebend. Sie / er enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / des Sicherungs- / Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Unternehmen vorab und laufend auf etwaige besondere Gefahren auf seinem Gelände / in seinem Gebäude und etwa vorhandene Rettungseinrichtungen hinzuweisen.
Aufenthaltsräume / WC
Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Mitarbeiter von UGL geeignete Räume und WC kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass für die Benutzung der Räume sowie auch für die Begehung des Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen erfüllt sind.
C. Schlüssel und Notfallanschriften
Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet UGL im Rahmen des Versicherungsvertrages. Der Auftraggeber gibt die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen UGL umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen UGL über aufgeschaltete Gefahrenmeldeanlagen die Intervention / Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
D. Beanstandungen
Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung von UGL zwecks Abhilfe mitzuteilen.
Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn UGL nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen- für Abhilfe sorgt.
E. Auftragsdauer
Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen sind in der Regel jeweils separat in den Dienstleistungsverträgen geregelt. Ist keine separate Regelung vorgesehen gilt: Der Vertrag läuft – soweit nichts anderes vereinbart – ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert er sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr.
F. Ausführung durch andere Unternehmen
UGL ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß §34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
G. Unterbrechung der Bewachung
Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann UGL den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umzustellen. Im Falle der Unterbrechung ist UGL verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
H. Vorzeitige Vertragsauflösung
Gibt UGL den Standort bzw. einen umfassenden Sicherheitsauftrag (z. B. ein zusammenhängendes Bewachungs-Revier) auf, so ist UGL zu einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
I-J. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.
K. Haftung und Haftungsbegrenzung
Die Haftung von UGL für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt. UGL haftet maximal für Schäden in Höhe der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
Gemäß § 6 der Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung für UGL. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.
Die Versicherungssummen je Schadenereignis in der Bewachungshaftpflicht ergeben sich nach derzeit geltendem Vertrag. Dieser kann nach Aufforderung durch UGL zur Verfügung gestellt werden.
Benutzt UGL ein Kraftfahrzeug des Auftraggebers, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 500,00 abzuschließen. Die Haftung von UGL für Schäden an diesem Kraftfahrzeug ist auf diese vereinbarte Selbstbeteiligung von € 500,00 begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber entgegen seiner Verpflichtung keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Dies gilt nicht, soweit UGL, seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
UGL haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarme mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommunikationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden.
Der Auftraggeber sichert UGL zu, keine General- oder Hauptschlüssel zu übergeben, sofern dies zur Ausführung der Dienstleistung nicht zwingend erforderlich ist. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet UGL bei einem Verlust dieses Schlüssels, der durch UGL zu vertreten ist, nur für den Schaden, der durch den Verlust des erforderlichen Schlüssels eingetreten wäre.
Nutzt UGL im Rahmen der Durchführung des Auftrages IT- oder sonstige Kommunikationseinrichtungen des Auftraggebers, ist dieser verpflichtet, die Zugriffsberechtigung auf das für die Durchführung der auftragsgemäßen Leistung zwingend erforderliche Maß zu beschränken (z. B. durch Vergabe von Passwörtern, Einschränkung von Administrations- oder sonstigen Zugriffsrechten sowie Sperrung von Internetzugängen). Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet UGL nur bis zur Höhe des Schadens, welcher bei Einräumung der zwingend erforderlichen Zugriffsberechtigungen sowie Zugriffsmöglichkeiten eingetreten wäre.
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die von UGL abgeschlossene Haftpflichtversicherung den Auftraggeber nicht davon befreit, eine eigene Sachversicherung abzuschließen.
L. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber UGLgeltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, UGL unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadenverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadenaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
M. Haftpflichtversicherung und Nachweis
UGL ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer M ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.
N. Zahlung des Entgelts
Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug fällig. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen.
Im Falle des Verzuges hat UGL Anspruch auf Verzugszinsen in banküblicher Höhe. Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
O. Preisänderung
Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, KFZ-Betriebskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, erhöht sich der vereinbarte Preis um den gleichen Prozentsatz wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zu dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Nachweis der geänderten Kostenfaktoren bekannt gegeben wurde.
Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, das Personal betreffend, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung im ersten Absatz, ein Anspruch auf Preissenkung zu.
P. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht, spätestens jedoch, wenn mit der vereinbarten Dienstleistung begonnen wird.
UGL ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn auf Seiten des Auftraggebers Zahlungsunfähigkeit eintritt, dieser Insolvenz anmeldet, eine Insolvenzmeldung unmittelbar bevorsteht oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Auftraggeber mit mehr als zwei aufeinander folgenden Monaten mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts in Verzug befindet. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Q. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter von UGL zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, UGL für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von UGL nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.
In jedem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, UGL bei mittelbarer oder unmittelbarer Anstellung eines Mitarbeiters des Unternehmens eine Personalvermittlungsgebühr in Höhe von 6 Brutto – Monatslöhnen zu erstatten.
R. Datenschutz
Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nichtöffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.
Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).
S. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand ist der Sitz der jeweiligen UGL-Gesellschaft. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
>die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;
>Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
T. Schlussbestimmungen
Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungenrechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.